Hier finden Sie unseren ausführlichen Risikolebensversicherung Vergleich
Das Bezugsrecht einer Risikolebensversicherung kann grundsätzlich widerruflich oder unwiderruflich abgeschlossen werden. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherte jederzeit bestimmen, dass ein anderer in seinem Todesfall begünstigt wird. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht sieht die Sache anders aus: Hier kann der Begünstigte nur noch gewechselt werden, sofern der zuvor Begünstigte diesem Wechsel zustimmt.
Beim Abschluss der Lebensversicherung ist also immer auch darauf zu achten, dass das Bezugsrecht richtig gewählt wird – beide Lösungen können Sinn machen. Vor allem sofern Versicherter und Versicherungsnehmer nicht identisch sind und der Versicherungsnehmer Begünstigter ist, ist es sinnvoll, das Bezugsrecht unwiderruflich festzuschreiben.
Die falsche Wahl des Bezugsrechts kann unter Umständen dazu führen, dass die gesamte Versicherung zweckentfremdet wird. In der Regel wird das Bezugsrecht allerdings widerruflich gewählt, damit der Versicherte seine Versicherung an seine Lebensumstände anpassen kann – so macht das Bezugsrecht natürlich für ihn am meisten Sinn, wenn er auch gleichzeitig Versicherungsnehmer ist. Wenn zum Beispiel der Lebenspartner abgesichert wird und noch vor der versicherten Person verstirbt, ist es bei widerruflichem Bezugsrecht weniger bürokratisch, den Wechsel der begünstigten Person durchzuführen als bei unwiderruflichem Bezugsrecht.
Nötigenfalls kann die Frage nach dem Bezugsrecht auch nachträglich noch durch eine Änderung der Police erfolgen. Hier entsteht durch die Veränderung beim Bezugsrecht aber zusätzlicher Aufwand, den sich manche Anbieter auch gerne zusätzlich vergüten lassen.